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AGB

Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen der ERV GmbH

A. Allgemeines

1. Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sowie mündliche Nebenabreden habe nur Gültigkeit, wenn sie von ERV schriftlich bestätigt werden.

2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung der ERV oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend.


B. Vertragsabschluss


1. Angebote der ERV sind unverbindlich und freibleibend. Zum Vertragsabschluss bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch ERV. Bei mündlicher, fernmündlicher oder fernschriftlicher Auftragserteilung führt die Ausführung zum Abschluss des Vertrages.

2. Angaben zum Vertragsgegenstand sind als annährend zu betrachten und bedeuten keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern Kennzeichnung und Beschreibung. Proben und Muster gelten als Durchschnittsfall. Technische Beratung und sonstige Angaben, auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen, werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erteilt.


C. Preise


1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den verbindlichen Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung 2. Nach Vertragsschluss ist ERV berechtigt, für Lieferungen und Leistungen Preiserhöhungen zu verlangen, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Das Preiserhöhungsverlangen muss der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Auftraggeber innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, sind die Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.


D. Lieferungen und Leistungen


1. Leistungsnachweise, die vom Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeitern auf Richtigkeit geprüft und unterschrieben werden, sind Rechnungsgrundlage. Nachträglich auftretende Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Soweit mit dem Auftraggeber die Erstellung von Lieferscheinen vereinbart ist, gelten diese als Abrechnungsgrundlage.

2. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständige n Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der ERV gegenüber dem Auftraggeber aus den laufenden Geschäftsbeziehungen Eigentum der ERV.


E. Zahlungsbedingungen


1. Alle Rechnungen sind ohne Abzug, sofern nicht vertraglich gesondert geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Eine Skontierungbedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

2. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen in Höhe des jeweils für Überziehungskredite zuzahlenden, banküblichen Satzes fällig, jedoch mindestens 8 % über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt nicht fristgerechte Bezahlung zur Verweigerung weiterer Lieferungen bzw. Leistungen. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig, dies insbesondere bei Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens.

4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


F. Gewährleistung, Haftung


1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leistet ERV wie folgt Gewähr:

a) Bei Lieferungen sind diejenigen Teile nach Wahlvon ERV unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten vom Tage des Eintreffens der Ware beim Auftraggeber an infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

b) Bei Bauleistungen richtet sich die Gewährleistung nach VOB. Für die Gewährleistungsfrist gilt nach stehend e)

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber ERV die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, ist ERV von der Mängelhaftung befreit. Wenn ERV eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

 

d) Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

e) Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme an in sechs Monaten.

f) Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen ERV sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, so weit in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

2. ERV haftet für Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung nur, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Auftraggeber entsprechend.

G. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Oranienburg.

H. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.





27. April 2010